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AGB

Allgemeine Geschäftbedingungen der opsira GmbH, 88250 Weingarten


§ 1 Geltungsbereich

1. Unsere AGB gelten für sämtliche Leistungen der Firma opsira GmbH nach Maßgabe des zwischen uns und dem Vertragspartner geschlossenen Vertrages.
2. Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

§ 2 Angebot - Vertragsschluss - Angebotsunterlagen

1. Der Auftrag des Vertragspartners stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von vier Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware annehmen können. Vorher abgegebene Angebote durch uns sind freibleibend.
2. An Abbildung, Zeichnung, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, die nicht ausdrücklich Gegenstand des Vertrages sind, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Vertragspartner unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 3 Leistungsgegenstand

1. Der Leistungsgegenstand ergibt sich ausschließlich aus der schriftlichen Bestellung oder der schriftlichen Auftragsbestätigung.
Soweit ein schriftliches Angebot mit Leistungsverzeichnis, technischer Beschreibung und Detailzeichnungen von der Firma opsira GmbH unterbreitet wird, wird dieses mit allen Bestandteilen mit der schriftlichen Auftragsbestätigung Vertragsbestandteil.
Bei Widersprüchen in der Leistungsbeschreibung gelten nacheinander
- Leistungsverzeichnis
- technische Beschreibungen
- Detailzeichnungen.
2. Die technischen Daten und Beschreibungen in den jeweiligen Produktinformation oder Werbematerialien der Firma opsira GmbH werden nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Einbeziehung in den Vertrag Vertragsbestandteil und stellen keine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie dar, es sei denn, die Firma opsira GmbH gibt schriftlich eine ausdrückliche Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie ab. Die in den Beschreibungen enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
3. Die Firma opsira GmbH kann ihre Leistungen durch Dritte erbringen lassen.

§ 4 Leistungszeit

1. Leistungstermin oder Leistungsfristen sind unverbindlich, soweit die Firma opsira GmbH sie nicht ausdrücklich als verbindlich schriftlich zugesagt hat. Höhere Gewalt oder bei der Firma opsira GmbH oder deren Vertragspartnern eintretende Betriebsstörungen infolge Aufruhr, Streik, Aussperrung, die die Firma opsira GmbH oder deren Vertragspartner ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Leistungsgegenstände zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu erbringen, verändern die vereinbarten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Vertragspartner vom Vertrag über den betreffenden Liefergegenstand zurücktreten unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen wegen Pflichtverletzung gem. § 275 Abs. 4 BGB.
2. Die Einhaltung der Leistungsverpflichtung setzt die rechtszeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners voraus.
3. Der Vertragspartner kann acht Wochen nach schuldhaftem Überschreiten eines unverbindlichen Leistungstermins oder einer unverbindlichen Leistungsfrist die Firma opsira GmbH schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern bzw. zu leisten.
4. Alle Mahnungen und Fristsetzungen des Vertragspartners bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Soweit die Geltendmachung von Rechten des Vertragspartners die Setzung einer angemessenen Nachfrist voraussetzt, beträgt diese mindestens zwei Wochen.
5. Sollte der fruchtlose Ablauf einer gesetzten Frist den Vertragspartner zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Beendigung des Vertrages in sonstiger Weise berechtigen, muss der Vertragspartner diese Konsequenz des fruchtlosen Fristablaufes schriftlich zusammen mit der Fristsetzung ausdrücklich androhen.
6. Ist die Firma opsira GmbH in Verzug und ist ihr nur einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen, ist der Anspruch des Vertragspartners auf Ersatz des Vermögensschadens, gleich aus welchem Rechtsgrund, bei einfacher Fahrlässigkeit der Firma opsira GmbH auf höchstens 10 % des Preises bzw. der Vergütung des Leistungsteils beschränkt, der wegen des Verzuges nicht oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

§ 5 Mitwirkung des Vertragspartners

Der Vertragspartner richtet die Arbeitsumgebung des Leistungsgegenstandes nach den Vorgaben der Firma opsira GmbH her. Mehraufwendungen der Firma opsira GmbH durch fehlerhafte oder unzureichende Vorbereitungsmaßnahmen hat der Vertragspartner zu tragen. Sind Maßnahmen nicht rechtzeitig durchgeführt, so verlängert sich die Frist zur Leistung gem. der zwischen dem Kunden und der Firma opsira GmbH neu zutreffenden Vereinbarung. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, bleiben die Rechte der Firma opsira GmbH unberührt.

§ 6 Rücktrittsvorbehalt

Die Firma opsira GmbH ist über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.
Sollte ein Vorlieferant durch eine von ihm zu vertretende Nichtbelieferung die Lieferfähigkeit der Firma opsira GmbH unmöglich machen, kann die Firma opsira GmbH vom Vertrag zurücktreten, wenn von ihr alle zumutbaren Anstrengungen unternommen wurden, die Zuliefergegenstände zu beschaffen.

§ 7 Übergabe und Abnahme

1. Der Vertragspartner ist nach Aufforderung durch die Firma opsira GmbH verpflichtet, die Leistung abzunehmen. Kommt der Vertragspartner dieser Aufforderung in angemessener Frist nicht nach, ist die Firma opsira GmbH berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendung, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
2. Die Lieferung erfolgt in jedem Fall auf Gefahr des Vertragspartners. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen der Geschäftsräume der Firma opsira GmbH oder nach Ablauf von vierzehn Tagen nach erfolgter Anzeige der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über, es sei denn, die Lieferung des Leistungsgegenstandes an den Vertragspartner wurde ausdrücklich vereinbart.
3. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es auch dann nicht, wenn der Vertragspartner offenkundig zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Vertrag nicht im Stande ist.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Die Firma opsira GmbH behält sich das Eigentum an den Leistungsgegenständen bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner vor, soweit diese bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entstanden sind (einschließlich Forderung aus Anschlussaufträgen, Nachbestellungen oder Ersatzteilbestellungen).
2. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Vertragspartner die Firma opsira GmbH unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig hiervon hat der Vertragspartner bereits im Vorhinein die Dritten auf den Leistungsgegenständen bestehenden Rechte hinzuweisen. Die Kosten einer Intervention der Firma opsira GmbH trägt der Vertragspartner, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.
3. Der Vertragspartner tritt der Firma opsira GmbH für den Fall der Weiterveräußerung/Vermietung der Vorbehaltsware schon jetzt bis zur Erfüllung aller Ansprüche der Firma opsira GmbH die ihm aus den genannten Geschäften entstehenden Forderungen gegen seine Kunden zur Sicherheit ab. Übersteigt der Wert der Sicherung der Ansprüche der Firma opsira GmbH gegen den Vertragspartner um mehr als 20 %, so hat die Firma opsira GmbH auf Verlangen des Vertragspartners und nach Wahl der Firma opsira GmbH ihr zustehende Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben.

§ 9 Softwarenutzung

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Vertragspartner ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur alleinigen Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung der Firma opsira GmbH zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und der Dokumentation einschließlich der Kopien bleiben bei der Firma opsira GmbH. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig. Im Falle der Veräußerung des Liefergegenstandes ist der Vertragspartner berechtigt, die mit dem Liefergegenstand gelieferte Software einschließlich Ihrer Dokumentation an den Erwerber zu übertragen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die vorgenannten Nutzungsverbote vertraglich an den Erwerber weiterzugeben.

§ 10 Preise, Zahlungsbedingungen

1. Es gelten die Preise gemäß Vereinbarung im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung zuzüglich der Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe zum Zeitpunkt der Rechnungserstellung.
2. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung, Verladung, Transport und Versicherung. 3. Die Rechnungen der Firma opsira GmbH sind innerhalb von vierzehn Tagen nach Ausstellung ohne Abzug zu zahlen. Teilleistungen werden mit ihrer Abnahme in Rechnung gestellt.
4. Alle Forderungen der Firma opsira GmbH werden sofort fällig, wenn die Zahlungstermine und -fristen ohne Absprache mit der Firma opsira GmbH und ohne Grund nicht eingehalten werden oder der Firma opsira GmbH eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners bekannt wird. Die Rechte aus § 4 bleiben hiervon unberührt.
5. Der Vertragspartner darf gegen Preis- bzw. Vergütungsforderungen der Firma opsira GmbH nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

§ 11 Nacherfüllung

1. Die Firma opsira GmbH gewährleistet, dass von ihr erbrachte Leistungen nicht mit Mängeln behaftet sind und dass bei Übergang der vereinbarten Nutzungsbefugnis an den Vertragspartner keine Rechte Dritter entgegenstehen, soweit die Firma opsira GmbH hiervon Kenntnis haben kann und die Überprüfung in Form bspw. eine Patentrecherche Auftragsgegenstand ist.
2. Ist der Leistungsgegenstand bzw. die Leistung mit Mängeln behaftet, hat die Firma opsira GmbH das Recht, nach ihrer Wahl entweder nachzubessern oder Ersatzlieferung vorzunehmen, es sei denn, es sei schriftlich etwas anderes vereinbart worden.
3. Der Nacherfüllungsanspruch entfällt, wenn der Vertragspartner an dem Leistungsgegenstand unsachgemäße Reparaturen oder sonstige Arbeiten durchgeführt hat bzw. hat durchführen lassen; es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass der Mangel auf diese Maßnahmen nicht zurückzuführen oder von diesen Maßnahmen betroffen ist.
4. Die Firma opsira GmbH leistet keine Gewähr für Schäden und Störungen, die insbesondere auf natürliche Abnutzung und Verschleiß, fehlerhafte Inbetriebnahme durch den Vertragspartner, unsachgemäßen Gebrauch und Bedienungsfehler sowie Nichtdurchführung notwendiger bzw. vom Hersteller empfohlener Wartungsmaßnahmen zurückzuführen sind.
5. Schlagen mehrfache Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen durch die Firma opsira GmbH fehl, kann der Vertragspartner entweder Minderung oder Rücktritt verlangen. Dies gilt auch, wenn die Firma opsira GmbH zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht bereit ist oder sich diese über angemessene Fristen hinaus aus von der Firma opsira GmbH zu vertretenden Gründen verzögern.
6. Sind abtrennbare Leistungen von der Firma opsira GmbH betroffen, beschränken sich die oben genannten Rechte auf diese abtrennbaren Leistungsgegenstände, ohne dass der Vertrag im übrigen berührt wird, dies gilt auch, wenn die Firma opsira GmbH berechtigt ist, die Leistungen zu verweigern, weil diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem großen Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Kunden steht. Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Firma opsira GmbH das Leistungshindernis zu vertreten hat.
7. Ist ein Mangel nicht feststellbar, trägt der Vertragspartner die Kosten der Untersuchung.
8. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Gefahrübergang.

§ 12 Haftung

Die Haftung der Firma opsira GmbH für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie auf Ersatz des typischerweise entstehenden Schadens beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Vertragspartners, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haftet die Firma opsira GmbH für jeden Grad des Verschuldens. Soweit es um Schäden geht, die nicht aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Vertragspartners resultieren, haftet die Firma opsira GmbH aber nur für den typischerweise entstehenden Schaden. Die Haftung für mittelbare Schäden sowie Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.

§ 13 Entsorgung von Altgeräten

Der Vertragspartner übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und stellt die Firma opsira GmbH von der Verpflichtung nach § 10 II ElektroG (Rücknahmepflicht der Hersteller) und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen frei.
Der Vertragspartner hat gewerbliche Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich zu verpflichten, diese nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und für den Fall einer erneuten Weitergabe eine entsprechende Weitergabeverpflichtung aufzuerlegen.
Unterlässt der Vertragspartner, Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich zur Übernahme der Entsorgungspflicht und zur Weiterverpflichtung zu verpflichten, so ist der Vertragspartner verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.
Der Anspruch der Firma opsira GmbH auf Übernahme/Freistellung durch den Vertragspartner verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung des Gerätes. Die zweijährige Frist beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Vertragspartners bei der Firma opsira GmbH über die Nutzungsbeendigung.

§ 14 Nebenabreden, Vertragsänderung und -ergänzung

Mündliche Zusagen durch Vertreter oder sonstige Hilfspersonen der Firma opsira GmbH bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Firma opsira GmbH.

§ 15 Gerichtsstand

Ist der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand das für den Geschäftssitz der Firma opsira GmbH zuständige Landgericht Ravensburg. Die Firma opsira GmbH ist auch berechtigt, den Vertragspartner an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

§ 16 Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Klausel durch eine solche zu ersetzen, die der unwirksamen Klausel möglichst nahe kommt und wirksam ist.